511.11
CH-SO
§ 35 Gesetz über die Kantonspolizei - 5. Befragung
Polizeiliche Massnahmen
§ 35 Gesetz über die Kantonspolizei · 5. Befragung
1. Die Kantonspolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist. Sie hat den Befragten auf das Recht hinzuweisen, die Aussage zu verweigern.
2. Die Zeugnisverweigerungsrechte nach Artikel 168-176 der Schweizerischen Strafprozessordnung sind anwendbar.