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511.11 CH-SO

§ 34ter Gesetz über die Kantonspolizei - 4ter. Sicherstellung a) Gründe und Durchführung

Polizeiliche Massnahmen
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§ 34ter Gesetz über die Kantonspolizei · 4ter. Sicherstellung a) Gründe und Durchführung

1. Die Kantonspolizei kann unter Angabe des Grundes Sachen sicherstellen zur

a) Verhütung einer Straftat gegen Leib und Leben oder eines gemeingefährlichen Verbrechens und Vergehens;

b) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung;

c) Abklärung der Eigentumsverhältnisse und zum Schutz vor Verlust und Beschädigung.

2. Die Sachen werden gekennzeichnet und in amtliche Verwahrung genommen. Über die sichergestellten Sachen wird ein Verzeichnis geführt.

3. Die betroffene Person ist zu informieren, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Sicherstellung und eine Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 2 verlangen kann.

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