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§ 34bis Gesetz über die Kantonspolizei - 4bis. Durchsuchungen

Polizeiliche Massnahmen
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§ 34bis Gesetz über die Kantonspolizei · 4bis. Durchsuchungen

1. Die Kantonspolizei kann Personen und Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren.

2. Die Kantonspolizei kann Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine Person zur Vor-, Zu- oder Rückführung in Gewahrsam zu nehmen und die begründete Annahme besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

3. Durchsuchungen und Untersuchungen im Strafverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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