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§ 33bis Gesetz über die Kantonspolizei - DNA-Profil

Polizeiliche Massnahmen
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§ 33bis Gesetz über die Kantonspolizei · DNA-Profil

1. Die Kantonspolizei kann zur Abklärung von Verbrechen oder Vergehen nach Artikel 255 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie in Fällen von § 33 Absatz 2 nicht invasive DNA-Proben abnehmen und von tatrelevantem biologischem Material DNA-Profile erstellen lassen.

2. Im Übrigen richten sich DNA-Probeabnahmen und -Analysen sowie deren Aufbewahrung und Vernichtung nach Artikel 255-259 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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