§ 33 Gesetz über die Kantonspolizei - 3. Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 33 Gesetz über die Kantonspolizei · 3. Erkennungsdienstliche Behandlung
1. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme daktyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, die Feststellung körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.
1bis. Die erkennungsdienstliche Erfassung im Rahmen von Strafverfahren richtet sich nach Artikel 260-262 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. Die Kantonspolizei kann sodann solche Massnahmen vornehmen
a) an Personen, deren Identität nicht festgestellt werden kann;
b) an Personen, die des Landes weg- oder ausgewiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht.
3. Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten. Der Betroffene kann beim Kommando die Vernichtung beantragen. Der Vollzug ist dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen.