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§ 32bis Gesetz über die Kantonspolizei - Vorladung und Vorführung

Polizeiliche Massnahmen
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§ 32bis Gesetz über die Kantonspolizei · Vorladung und Vorführung

1. Zur Identitätsfeststellung, Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen, Befragung und Herausgabe von Gegenständen kann die Kantonspolizei im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ausserhalb eines Strafverfahrens eine Person unter Grundangabe ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.

2. Leistet die Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.

3. Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.

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