511.11
CH-SO
§ 32 Gesetz über die Kantonspolizei - Zuführung Minderjähriger und Personen unter umfassender Beistandschaft
Polizeiliche Massnahmen
§ 32 Gesetz über die Kantonspolizei · Zuführung Minderjähriger und Personen unter umfassender Beistandschaft
1. Die Kantonspolizei führt Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf Begehren berechtigter Personen dem Inhaber der elterlichen Sorge oder der zuständigen Behörde zu, wenn sie sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entziehen oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen.