Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.11 CH-SO

§ 31ter Gesetz über die Kantonspolizei - Fesselung

Polizeiliche Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31ter Gesetz über die Kantonspolizei · Fesselung

1. Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde

a) Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche der Sicherstellung entziehen,

b) fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden,

c) sich töten oder verletzen.

2. Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.

3. Fesselungen im Rahmen von Verfahrenshandlungen von Strafbehörden erfolgen in Absprache mit der zuständigen Verfahrensleitung.

← § 31bis Gesetz über die Kantonspolizei I. Allgemein § 32 Gesetz über die Kantonspolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →