511.11
CH-SO
§ 31ter Gesetz über die Kantonspolizei - Fesselung
Polizeiliche Massnahmen
§ 31ter Gesetz über die Kantonspolizei · Fesselung
1. Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde
a) Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche der Sicherstellung entziehen,
b) fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden,
c) sich töten oder verletzen.
2. Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.
3. Fesselungen im Rahmen von Verfahrenshandlungen von Strafbehörden erfolgen in Absprache mit der zuständigen Verfahrensleitung.