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§ 31bis Gesetz über die Kantonspolizei - Massnahmen gemäss Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Polizeiliche Massnahmen
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§ 31bis Gesetz über die Kantonspolizei · Massnahmen gemäss Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

1. Die Kantonspolizei kann Rayonverbote, Meldeauflagen sowie Polizeigewahrsam gemäss den Artikeln 4, 6 und 8 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 anordnen.

2. Der Haftrichter ist die zur Prüfung des angeordneten Polizeigewahrsams zuständige Instanz.

3. Die Kantonspolizei ist die nach Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 zuständige Behörde. In dieser Funktion

a)* ist sie zur Sicherstellung von Propagandamaterial gemäss Artikel 13e BWIS befugt und zur Meldung an die zuständige Bundesbehörde gemäss Artikel 6 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH) vom 4. Dezember 2009 verpflichtet;

b)* nimmt sie alle dem Kanton zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss den Artikeln 23e ff. BWIS wahr, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

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