§ 31 Gesetz über die Kantonspolizei - II. Einzelne Massnahmen 1. Polizeigewahrsam
§ 31 Gesetz über die Kantonspolizei · II. Einzelne Massnahmen 1. Polizeigewahrsam
1. Die Kantonspolizei kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen
a) Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährden;
b) Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentlich Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören;
c) Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben.
d)* ...
2. Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsams anzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens nach 24 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen. Ist bei Fremdgefährdung (Abs. 1 lit. a) anzunehmen, dass der Gewahrsam für die Sicherheit Dritter länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei dem Haftrichter spätestens innert 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.
3. Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, spätestens innert 72 Stunden nach dem Freiheitsentzug in sinngemässer Anwendung von Artikel 225 und 226 der Schweizerischen Strafprozessordnung über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Er kann den Gewahrsam auf längstens zehn Tage verlängern. Die Polizei entlässt die Person nach Wegfall der Gefährdung oder mit dem Ablauf der vom Haftrichter angesetzten Dauer. Vorbehalten bleiben Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
4. Für die Benachrichtigung der Angehörigen der in Gewahrsam genommenen Person sowie der Sozialbehörden ist Artikel 214 der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
5. Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams ist auf Antrag der betroffenen Person vom Haftrichter zu überprüfen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.