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511.11 CH-SO

§ 30 Gesetz über die Kantonspolizei - I. Beizug Polizeibeamtin oder Arzt

Polizeiliche Massnahmen
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§ 30 Gesetz über die Kantonspolizei · I. Beizug Polizeibeamtin oder Arzt

1. Bei polizeilichen Massnahmen und bei Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung gegenüber weiblichen Personen oder gegenüber Knaben unter 7 Jahren ist grundsätzlich eine Polizeibeamtin oder ein Arzt beizuziehen.

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