511.11
CH-SO
§ 30 Gesetz über die Kantonspolizei - I. Beizug Polizeibeamtin oder Arzt
Polizeiliche Massnahmen
§ 30 Gesetz über die Kantonspolizei · I. Beizug Polizeibeamtin oder Arzt
1. Bei polizeilichen Massnahmen und bei Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung gegenüber weiblichen Personen oder gegenüber Knaben unter 7 Jahren ist grundsätzlich eine Polizeibeamtin oder ein Arzt beizuziehen.