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§ 29 Gesetz über die Kantonspolizei - V. Information der Bevölkerung

Grundsätze polizeilichen Handelns
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§ 29 Gesetz über die Kantonspolizei · V. Information der Bevölkerung

1. Die Kantonspolizei informiert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und nicht schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

1bis. Die Kantonspolizei hat in Meldungen über sicherheitspolizeiliche und verwaltungspolizeiliche Tätigkeiten sowie über Tätigkeiten im Rahmen der Vollzugshilfe unter Vorbehalt des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Nationalität oder die Herkunftsregion der Betroffenen zu nennen.

2. Die Information über Strafverfahren richtet sich nach den §§ 9bis und 9ter des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 2010.

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