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511.11 CH-SO

§ 28 Gesetz über die Kantonspolizei - 2. Ausnahme

Grundsätze polizeilichen Handelns
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§ 28 Gesetz über die Kantonspolizei · 2. Ausnahme

1. Polizeiliche Massnahmen dürfen sich gegen andere Personen richten, wenn ein Vorgehen nach § 27 unverhältnismässige Mittel erfordern oder unverhältnismässige Folgen haben würde.

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