511.11
CH-SO
§ 28 Gesetz über die Kantonspolizei - 2. Ausnahme
Grundsätze polizeilichen Handelns
§ 28 Gesetz über die Kantonspolizei · 2. Ausnahme
1. Polizeiliche Massnahmen dürfen sich gegen andere Personen richten, wenn ein Vorgehen nach § 27 unverhältnismässige Mittel erfordern oder unverhältnismässige Folgen haben würde.