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§ 27 Gesetz über die Kantonspolizei - IV. Adressat polizeilicher Massnahmen 1. Grundsatz

Grundsätze polizeilichen Handelns
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§ 27 Gesetz über die Kantonspolizei · IV. Adressat polizeilicher Massnahmen 1. Grundsatz

1. Polizeiliche Massnahmen richten sich gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet, oder die für ein solches Verhalten eines Dritten verantwortlich ist.

2. Geht eine solche Störung oder Gefährdung unmittelbar von einer Sache aus, richten sich die Massnahmen gegen jenen, der die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt.

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