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§ 26 Gesetz über die Kantonspolizei - III. Allgemeine Ermächtigung zur Gefahrenabwehr

Grundsätze polizeilichen Handelns
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§ 26 Gesetz über die Kantonspolizei · III. Allgemeine Ermächtigung zur Gefahrenabwehr

1. Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Kantonspolizei jene Massnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.

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