511.11
CH-SO
§ 26 Gesetz über die Kantonspolizei - III. Allgemeine Ermächtigung zur Gefahrenabwehr
Grundsätze polizeilichen Handelns
§ 26 Gesetz über die Kantonspolizei · III. Allgemeine Ermächtigung zur Gefahrenabwehr
1. Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Kantonspolizei jene Massnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.