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§ 25 Gesetz über die Kantonspolizei - II. Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit

Grundsätze polizeilichen Handelns
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§ 25 Gesetz über die Kantonspolizei · II. Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit

1. Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.

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