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§ 24 Gesetz über die Kantonspolizei - I. Anwendbarkeit für Gemeindepolizeien und das Grenzwachtkorps

Grundsätze polizeilichen Handelns
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§ 24 Gesetz über die Kantonspolizei · I. Anwendbarkeit für Gemeindepolizeien und das Grenzwachtkorps

1. Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten auch für die Tätigkeit von Polizeiorganen der Einwohnergemeinden.

2. Angehörige des Grenzwachtkorps sind auf gemeinsamen Patrouillen im grenznahen Gebiet zu denselben sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 ermächtigt und verpflichtet wie Polizisten. Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten sinngemäss. Vorbehalten bleiben das Bundesrecht und die Vereinbarung.

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