511.11
CH-SO
§ 24 Gesetz über die Kantonspolizei - I. Anwendbarkeit für Gemeindepolizeien und das Grenzwachtkorps
Grundsätze polizeilichen Handelns
§ 24 Gesetz über die Kantonspolizei · I. Anwendbarkeit für Gemeindepolizeien und das Grenzwachtkorps
1. Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten auch für die Tätigkeit von Polizeiorganen der Einwohnergemeinden.
2. Angehörige des Grenzwachtkorps sind auf gemeinsamen Patrouillen im grenznahen Gebiet zu denselben sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 ermächtigt und verpflichtet wie Polizisten. Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten sinngemäss. Vorbehalten bleiben das Bundesrecht und die Vereinbarung.