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511.11 CH-SO

§ 23 Gesetz über die Kantonspolizei - II. Gemeindepolizei

Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sowie dem Ausland
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§ 23 Gesetz über die Kantonspolizei · II. Gemeindepolizei

1. Die Einwohnergemeinden können eigene Polizeiorgane schaffen.

2. Der Regierungsrat regelt Zusammenarbeit, Kompetenzabgrenzung und eine angemessene Abgeltung in einer Vereinbarung.

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