511.11
CH-SO
§ 23 Gesetz über die Kantonspolizei - II. Gemeindepolizei
Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sowie dem Ausland
§ 23 Gesetz über die Kantonspolizei · II. Gemeindepolizei
1. Die Einwohnergemeinden können eigene Polizeiorgane schaffen.
2. Der Regierungsrat regelt Zusammenarbeit, Kompetenzabgrenzung und eine angemessene Abgeltung in einer Vereinbarung.