511.11
CH-SO
§ 22 Gesetz über die Kantonspolizei - 3. Anwendbares Recht
Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sowie dem Ausland
§ 22 Gesetz über die Kantonspolizei · 3. Anwendbares Recht
1. Die Rechtsstellung der Polizeibeamten richtet sich bei interkantonalen Einsätzen grundsätzlich nach der Gesetzgebung des Einsatzkantons.
2. Disziplinarisch und in bezug auf die Versicherungsdeckung unterstehen die Polizeibeamten dem Recht ihres Kantons.