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§ 21 Gesetz über die Kantonspolizei - 2. grenzüberschreitender Polizeieinsatz

Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sowie dem Ausland
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§ 21 Gesetz über die Kantonspolizei · 2. grenzüberschreitender Polizeieinsatz

1. Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Artikel 44 und 52 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 andere Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Solothurn ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz der Kantonspolizei ausserhalb des Kantons anordnen.

1bis. Im Rahmen des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 ist das Departement des Innern für die Entscheide nach Absatz 1 zuständig.

2. In dringenden Fällen ist im Zusammenhang mit schweren Verbrechen und Vergehen, schweren Unglücksfällen und Katastrophen das Kommando zuständig. Es entscheidet zudem über Einsätze von untergeordneter Bedeutung.

3. Ausserkantonale Einsätze dürfen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn die ersuchende Polizeibehörde den Kostenersatz zugesichert hat. Der Kanton Solothurn ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Vereinbarungen.

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