511.11
CH-SO
§ 20 Gesetz über die Kantonspolizei - 1. Vereinbarungen
Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sowie dem Ausland
§ 20 Gesetz über die Kantonspolizei · 1. Vereinbarungen
1. Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und mit dem Bund Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit abschliessen oder Konkordaten beitreten.
2. Soweit kein interkantonales Recht besteht, gelten für grenzüberschreitende Einsätze die §§ 21 und 22.