511.11
CH-SO
§ 19 Gesetz über die Kantonspolizei - I. Grundsatz
Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sowie dem Ausland
§ 19 Gesetz über die Kantonspolizei · I. Grundsatz
1. Die Kantonspolizei arbeitet mit der Polizei anderer Kantone, des Bundes und im Rahmen des Bundesrechts mit Stellen des Auslandes sowie den Polizeiorganen der Einwohnergemeinden zusammen.