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§ 18ter Gesetz über die Kantonspolizei - 5. Polizeiliche Sicherheitsassistenten

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
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§ 18ter Gesetz über die Kantonspolizei · 5. Polizeiliche Sicherheitsassistenten

1. Polizeiliche Sicherheitsassistenten haben folgende Befugnisse

a)* Kontrolle des ruhenden Verkehrs und Kontrolle von Fahrrädern und Motorfahrrädern im rollenden Verkehr inklusive Ahndung von Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons;

b) Tätigkeit als Radaroperator;

c)* Verkehrsregelung und Ausführung verschiedener Transportdienste;

d) Sichern von Unfallstellen und Absperren von Tatorten;

e)* Überwachungs- und Kontrolltätigkeit inklusive Ahndung von Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons;

f) Vermisstensuche;

g) Sicherheitsaufgaben anlässlich von Veranstaltungen;

h) Objektschutz;

i)* Begleiten von Ausnahmetransporten;

j)* Leisten polizeilicher Vollzugsunterstützung nach § 1 Absatz 3.

1bis Nach erfolgter Instruktion und unter Anleitung eines Polizisten dürfen Polizeiliche Sicherheitsassistenten die im Einsatzkonzept des Kommandos aufgeführten Kontrollen des rollenden Verkehrs selbständig durchführen und Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons ahnden.

2. Das Kommando kann die Polizeilichen Sicherheitsassistenten im Einzelfall für weitere Hilfsdienste einsetzen. Diese Einsätze dürfen ausschliesslich unter der Kontrolle und Verantwortung eines Polizisten erfolgen.

3. Die Polizeilichen Sicherheitsassistenten sind zur Ausübung derjenigen polizeilichen Zwangsbefugnisse gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei und der Schweizerischen Strafprozessordnung befugt, derer sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet.

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