511.11
CH-SO
§ 18bis Gesetz über die Kantonspolizei - 4. Sonderregelung / Mitarbeitende für den Polizeidienst
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
§ 18bis Gesetz über die Kantonspolizei · 4. Sonderregelung / Mitarbeitende für den Polizeidienst
1. Das Kommando kann Mitarbeitende der Kantonspolizei, die nicht dem Polizeikorps angehören, aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachspezifischen Ausbildung mit der Erledigung von Polizeiaufgaben in ihrem Spezialgebiet betrauen. Für solche Personen gilt § 9.