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511.11 CH-SO

§ 18 Gesetz über die Kantonspolizei - f) Uniform / Legitimation

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
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§ 18 Gesetz über die Kantonspolizei · f) Uniform / Legitimation

1. Der Polizeidienst wird unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung grundsätzlich in Uniform ausgeübt. Das Kommando kann weitere Ausnahmen vorsehen.

2. Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Korpsangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.

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