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511.11 CH-SO

§ 17 Gesetz über die Kantonspolizei - e) andere Pflichten

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
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§ 17 Gesetz über die Kantonspolizei · e) andere Pflichten

1. Der Korpsangehörige ist verpflichtet, in seiner Wohnung einen privaten Telefonanschluss installieren zu lassen. Er muss Zusatzeinrichtungen dulden, deren Kosten der Staat übernimmt.

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