511.11
CH-SO
§ 17 Gesetz über die Kantonspolizei - e) andere Pflichten
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
§ 17 Gesetz über die Kantonspolizei · e) andere Pflichten
1. Der Korpsangehörige ist verpflichtet, in seiner Wohnung einen privaten Telefonanschluss installieren zu lassen. Er muss Zusatzeinrichtungen dulden, deren Kosten der Staat übernimmt.