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511.11 CH-SO

§ 16 Gesetz über die Kantonspolizei - d) Wohnsitz

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
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§ 16 Gesetz über die Kantonspolizei · d) Wohnsitz

1. ...

2. Aus dienstlichen Gründen kann das Kommando die Wohnsitznahme am Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes vorschreiben. Einzelheiten regelt ein Dienstbefehl.

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