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511.11 CH-SO

§ 14 Gesetz über die Kantonspolizei - b) Beförderungen

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
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§ 14 Gesetz über die Kantonspolizei · b) Beförderungen

1. Das Kommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbedingungen die Gradierung vor. Das Personalamt setzt die Löhne fest.

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