511.11
CH-SO
§ 14 Gesetz über die Kantonspolizei - b) Beförderungen
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
§ 14 Gesetz über die Kantonspolizei · b) Beförderungen
1. Das Kommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbedingungen die Gradierung vor. Das Personalamt setzt die Löhne fest.