511.11
CH-SO
§ 13 Gesetz über die Kantonspolizei - 3. Polizeikorps a) Anstellung von Korpsangehörigen
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
§ 13 Gesetz über die Kantonspolizei · 3. Polizeikorps a) Anstellung von Korpsangehörigen
1. Die Anstellung von Korpsangehörigen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Korpsangehörige müssen Schweizer Bürger sein. Voraussetzung für die Tätigkeiten sind
2. Für die Anstellung von Offizieren des oberen Kaders ist der Regierungsrat zuständig. Er kann vom Anstellungserfordernis einer abgeschlossenen Polizeirekrutenschule absehen.