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511.11 CH-SO

§ 12 Gesetz über die Kantonspolizei - c) Beitrag an die Ausbildungskosten

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
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§ 12 Gesetz über die Kantonspolizei · c) Beitrag an die Ausbildungskosten

1. Das zuständige Departement kann die Bezahlung eines Teils der Ausbildungskosten fordern, wenn

a)* der Polizeianwärter die Polizeiausbildung abbricht oder entlassen wird;

b)* der Polizist den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung beendet;

c)* der Polizeiliche Sicherheitsassistent den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Erhalt des Zertifikats beendet.

2. Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.

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