511.11
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Kantonspolizei - c) Beitrag an die Ausbildungskosten
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
§ 12 Gesetz über die Kantonspolizei · c) Beitrag an die Ausbildungskosten
1. Das zuständige Departement kann die Bezahlung eines Teils der Ausbildungskosten fordern, wenn
a)* der Polizeianwärter die Polizeiausbildung abbricht oder entlassen wird;
b)* der Polizist den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung beendet;
c)* der Polizeiliche Sicherheitsassistent den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Erhalt des Zertifikats beendet.
2. Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.