511.11
CH-SO
§ 11 Gesetz über die Kantonspolizei - Kündigung und Austritt
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
§ 11 Gesetz über die Kantonspolizei · Kündigung und Austritt
1. Das Kommando kann das Dienstverhältnis bei Pflichtverletzung und bei ungenügenden Leistungen auf Ende eines Monats kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
2. Der Polizeianwärter kann während der schulischen Grundausbildung jederzeit aus der Schule austreten. Während des Praxisjahres kann er unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats kündigen.