Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.11 CH-SO

§ 10bis Gesetz über die Kantonspolizei - Auslagerung der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Kantonspolizei und Beitritt zum Konkordat

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10bis Gesetz über die Kantonspolizei · Auslagerung der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Kantonspolizei und Beitritt zum Konkordat

1. Die Polizeiausbildung dauert zwei Jahre. Sie umfasst eine schulische Grundausbildung und ein Praxisjahr. Die schulische Grundausbildung der Polizeianwärter erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch. Das Praxisjahr absolvieren die Polizeianwärter im Polizeikorps. Die Ausbildung zum Polizeilichen Sicherheitsassistenten erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch oder einer anderen Ausbildungsstätte.

2. Zu diesem Zweck tritt der Kanton Solothurn dem Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch bei.

3. Der Regierungsrat ist befugt, den Beitritt zu erklären und Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

4. Der Kantonsrat bewilligt die zum Vollzug des Konkordats notwendigen finanziellen Mittel.

5. Die Weiterbildung der Korpsangehörigen erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch, am Schweizerischen Polizeiinstitut in Neuenburg (SPIN), an einer anderen Ausbildungsstätte oder im Polizeikorps.

← § 10 Gesetz über die Kantonspolizei I. Allgemein § 11 Gesetz über die Kantonspolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →