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511.11 CH-SO

§ 10 Gesetz über die Kantonspolizei - 2. Polizeiausbildung a) Allgemein

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
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§ 10 Gesetz über die Kantonspolizei · 2. Polizeiausbildung a) Allgemein

1. Das Kommando lässt Schweizer Bürger, welche die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfüllen, als Polizeianwärter im Anstellungsverhältnis nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal zur Absolvierung der Polizeiausbildung zu.

2. Unter denselben Voraussetzungen nimmt das Kommando Personen als Polizeiliche Sicherheitsassistenten (PSA) im Anstellungsverhältnis nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal in das Polizeikorps auf. Die Paragraphen 11-13 sowie 15-18 gelten sinngemäss.

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