436.11
CH-SO
§ 9 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - c) Inhalt
Schutzbestimmungen
§ 9 Kulturdenkmäler-Verordnung · c) Inhalt
1. Die Schutzverfügung hat zu enthalten
a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung;
b) die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnahmen.
2. Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- und Veränderungsverboten, in Bauvorschriften ästhetischer Art, in Nutzungsbeschränkungen, in Leistungs- und Duldungspflichten der Grundeigentümer oder der Grundeigentümerinnen und der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen bestehen.