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436.11 CH-SO

§ 9 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - c) Inhalt

Schutzbestimmungen
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§ 9 Kulturdenkmäler-Verordnung · c) Inhalt

1. Die Schutzverfügung hat zu enthalten

a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung;

b) die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnahmen.

2. Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- und Veränderungsverboten, in Bauvorschriften ästhetischer Art, in Nutzungsbeschränkungen, in Leistungs- und Duldungspflichten der Grundeigentümer oder der Grundeigentümerinnen und der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen bestehen.

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