436.11
CH-SO
§ 8 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - b) Eröffnung
Schutzbestimmungen
§ 8 Kulturdenkmäler-Verordnung · b) Eröffnung
1. Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist sie überdies im Amtsblatt beziehungsweise im Publikationsorgan der betreffenden Gemeinde zu publizieren.