436.11
CH-SO
§ 7 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Schutzverfügung a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
Schutzbestimmungen
§ 7 Kulturdenkmäler-Verordnung · Schutzverfügung a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
1. Verfügungen zum Schutz einzelner historischer Kulturdenkmäler erlassen
a) für den Kanton: der Regierungsrat;
b) für die Gemeinden: der Gemeinderat.
2. Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu den beabsichtigten Massnahmen zu äussern.