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§ 7 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Schutzverfügung a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör

Schutzbestimmungen
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§ 7 Kulturdenkmäler-Verordnung · Schutzverfügung a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör

1. Verfügungen zum Schutz einzelner historischer Kulturdenkmäler erlassen

a) für den Kanton: der Regierungsrat;

b) für die Gemeinden: der Gemeinderat.

2. Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu den beabsichtigten Massnahmen zu äussern.

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