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436.11 CH-SO

§ 6 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Altstädte Solothurn und Olten, Dorfkern Balsthal

Schutzbestimmungen
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§ 6 Kulturdenkmäler-Verordnung · Altstädte Solothurn und Olten, Dorfkern Balsthal

1. Durch diese Verordnung werden folgende Ortsbilder unmittelbar geschützt: die Altstädte von Solothurn und Olten sowie der Dorfkern von Balsthal.

2. Die räumliche Abgrenzung und die Schutzmassnahmen sind im Nutzungsplanverfahren festzulegen.

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