436.11
CH-SO
§ 6 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Altstädte Solothurn und Olten, Dorfkern Balsthal
Schutzbestimmungen
§ 6 Kulturdenkmäler-Verordnung · Altstädte Solothurn und Olten, Dorfkern Balsthal
1. Durch diese Verordnung werden folgende Ortsbilder unmittelbar geschützt: die Altstädte von Solothurn und Olten sowie der Dorfkern von Balsthal.
2. Die räumliche Abgrenzung und die Schutzmassnahmen sind im Nutzungsplanverfahren festzulegen.