Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 CH-SO

§ 5 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Archäologische Funde und Fundstellen

Schutzbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Kulturdenkmäler-Verordnung · Archäologische Funde und Fundstellen

1. Durch diese Verordnung werden unmittelbar geschützt: Die archäologischen Funde sowie die archäologischen Fundstellen.

← § 4 Kulturdenkmäler-Verordnung Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Zweck § 6 Kulturdenkmäler-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →