436.11
CH-SO
§ 5 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Archäologische Funde und Fundstellen
Schutzbestimmungen
§ 5 Kulturdenkmäler-Verordnung · Archäologische Funde und Fundstellen
1. Durch diese Verordnung werden unmittelbar geschützt: Die archäologischen Funde sowie die archäologischen Fundstellen.