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436.11 CH-SO

§ 41 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 41 Kulturdenkmäler-Verordnung · Übergangsbestimmungen

1. Burgen, Schlösser und Wehranlagen bleiben weiterhin unter gesamthaftem Schutz, bis sie im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 unter Einzelschutz gestellt werden.

2. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung unter Einzelschutz gestellten, jedoch noch nicht im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 eingetragenen historischen Kulturdenkmäler bleiben auch ohne Eintrag unter Einzelschutz. Der Eintrag ist nachzuholen.

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