436.11
CH-SO
§ 41 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 41 Kulturdenkmäler-Verordnung · Übergangsbestimmungen
1. Burgen, Schlösser und Wehranlagen bleiben weiterhin unter gesamthaftem Schutz, bis sie im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 unter Einzelschutz gestellt werden.
2. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung unter Einzelschutz gestellten, jedoch noch nicht im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 eingetragenen historischen Kulturdenkmäler bleiben auch ohne Eintrag unter Einzelschutz. Der Eintrag ist nachzuholen.