436.11
CH-SO
§ 4 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Schutzzonen
Schutzbestimmungen
§ 4 Kulturdenkmäler-Verordnung · Schutzzonen
1. Die Schutzzonen bezwecken die Erhaltung und die schonende Weiterentwicklung charakteristischer Ortsbilder.
2. Sie werden durch Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.
3. Die Rechtswirkungen der Schutzzonen ergeben sich aus den im Planverfahren erlassenen Vorschriften.