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436.11 CH-SO

§ 4 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Schutzzonen

Schutzbestimmungen
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§ 4 Kulturdenkmäler-Verordnung · Schutzzonen

1. Die Schutzzonen bezwecken die Erhaltung und die schonende Weiterentwicklung charakteristischer Ortsbilder.

2. Sie werden durch Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.

3. Die Rechtswirkungen der Schutzzonen ergeben sich aus den im Planverfahren erlassenen Vorschriften.

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