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436.11 CH-SO

§ 38 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Gemeinsame Interessen

Vollzug
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§ 38 Kulturdenkmäler-Verordnung · Gemeinsame Interessen

1. Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Organe haben ihre Tätigkeiten zu koordinieren und einander in ihren Bestrebungen zu unterstützen.

2. Die Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Schutzes historischer Kulturdenkmäler zu beachten.

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