436.11
CH-SO
§ 36 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Kantonsarchäologie
Vollzug
§ 36 Kulturdenkmäler-Verordnung · Kantonsarchäologie
1. Die Kantonsarchäologie wird vom Kantonsarchäologen bzw. von der Kantonsarchäologin geleitet und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1;
b) erstellt das Inventar der bekannten geschützten archäologischen Fundstellen gemäss § 19 Absatz 3;
c) stellt fachgerechte Ausgrabungen und Dokumentationen gefährdeter Fundstellen sicher;
d) sorgt für fachgerechte Bergung, Restaurierung und Inventarisation der Funde;
e) sorgt für die wissenschaftliche Auswertung der Ausgrabungen und Funde sowie für die Publikation der Ergebnisse;
f) berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen der Archäologie.