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436.11 CH-SO

§ 36 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Kantonsarchäologie

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§ 36 Kulturdenkmäler-Verordnung · Kantonsarchäologie

1. Die Kantonsarchäologie wird vom Kantonsarchäologen bzw. von der Kantonsarchäologin geleitet und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1;

b) erstellt das Inventar der bekannten geschützten archäologischen Fundstellen gemäss § 19 Absatz 3;

c) stellt fachgerechte Ausgrabungen und Dokumentationen gefährdeter Fundstellen sicher;

d) sorgt für fachgerechte Bergung, Restaurierung und Inventarisation der Funde;

e) sorgt für die wissenschaftliche Auswertung der Ausgrabungen und Funde sowie für die Publikation der Ergebnisse;

f) berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen der Archäologie.

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