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436.11 CH-SO

§ 35 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Kantonale Denkmalpflege

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§ 35 Kulturdenkmäler-Verordnung · Kantonale Denkmalpflege

1. Die Kantonale Denkmalpflege wird vom kantonalen Denkmalpfleger beziehungsweise von der kantonalen Denkmalpflegerin geleitet und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1;

b) erstellt und bearbeitet das Inventar der Kunstdenkmäler des Kantons Solothurn;

c) wirkt bei der Erstellung der Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten Denkmäler gemäss § 20 mit;

d) überwacht den Denkmälerbestand;

e) überwacht und begleitet die Restaurierung von Denkmälern;

f) stellt Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen gemäss § 11;

g) berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes;

h) stellt die Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle für Kulturgüterschutz sicher.

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