§ 35 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Kantonale Denkmalpflege
§ 35 Kulturdenkmäler-Verordnung · Kantonale Denkmalpflege
1. Die Kantonale Denkmalpflege wird vom kantonalen Denkmalpfleger beziehungsweise von der kantonalen Denkmalpflegerin geleitet und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1;
b) erstellt und bearbeitet das Inventar der Kunstdenkmäler des Kantons Solothurn;
c) wirkt bei der Erstellung der Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten Denkmäler gemäss § 20 mit;
d) überwacht den Denkmälerbestand;
e) überwacht und begleitet die Restaurierung von Denkmälern;
f) stellt Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen gemäss § 11;
g) berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes;
h) stellt die Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle für Kulturgüterschutz sicher.