436.11
CH-SO
§ 34 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Denkmalpflege- und Archäologie-Kommission
Vollzug
§ 34 Kulturdenkmäler-Verordnung · Denkmalpflege- und Archäologie-Kommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Kantonale Denkmalpflege-Kommission und eine Kantonale Archäologie-Kommission mit je 5 Mitgliedern. Die leitenden Personen von Denkmalpflege und Kantonsarchäologie sowie die Beauftragten für Heimatschutz und für Kulturgüterschutz können an den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Die beiden Kommissionen beraten die Organe nach § 33 litera a, b und d.
3. Sie stellen insbesondere dem Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen und Ausrichtung von Beiträgen.
4. Die Präsidenten bzw. die Präsidentinnen werden vom Regierungsrat bestimmt. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. Der Regierungsrat erlässt Pflichtenhefte.