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436.11 CH-SO

§ 32 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung)

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§ 32 Kulturdenkmäler-Verordnung

1. Schutzverfügungen des Gemeinderates gemäss §§ 7 Absatz 1 lit. b und 11 Absatz 1 können innert 10 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden.

2. Gegen Beschlüsse des Regierungsrates, die Schutzverfügungen betreffen, kann binnen 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

3. Gegen Verfügungen der besonderen Fachkommissionen gemäss § 17 Absatz 2 kann innert 10 Tagen beim Departement und gegen dessen Entscheide sowie gegen dessen Verfügungen gemäss § 17 Absatz 1 innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

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