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§ 30 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Erwerb

Forschung, Beiträge und Entschädigungen
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§ 30 Kulturdenkmäler-Verordnung · Erwerb

1. Der Kanton kann gefährdete historische Kulturdenkmäler erwerben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum.

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