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436.11 CH-SO

§ 3 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Schutz

Schutzbestimmungen
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§ 3 Kulturdenkmäler-Verordnung · Schutz

1. Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung historischer Kulturdenkmäler, so können diese vom Kanton oder von den Gemeinden unter Schutz gestellt werden.

2. Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende Nutzung der historischen Kulturdenkmäler und deren Umgebung.

3. Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzzonen oder durch den Erlass von Schutzverfügungen.

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