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§ 29 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Rückerstattungspflicht

Forschung, Beiträge und Entschädigungen
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§ 29 Kulturdenkmäler-Verordnung · Rückerstattungspflicht

1. Die vom Kanton geleisteten Beiträge sind auf Beschluss des Regierungsrates zurückzuerstatten, wenn die bei der Beitragszusicherung festgelegten Voraussetzungen der Rückerstattung eintreten. Die Rückerstattungspflicht hat die Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung.

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