436.11
CH-SO
§ 29 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Rückerstattungspflicht
Forschung, Beiträge und Entschädigungen
§ 29 Kulturdenkmäler-Verordnung · Rückerstattungspflicht
1. Die vom Kanton geleisteten Beiträge sind auf Beschluss des Regierungsrates zurückzuerstatten, wenn die bei der Beitragszusicherung festgelegten Voraussetzungen der Rückerstattung eintreten. Die Rückerstattungspflicht hat die Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung.