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436.11 CH-SO

§ 28 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - b) Massnahmen des kommunalen Ortsbildschutzes

Forschung, Beiträge und Entschädigungen
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§ 28 Kulturdenkmäler-Verordnung · b) Massnahmen des kommunalen Ortsbildschutzes

1. Allfällige Beiträge an Mehrkosten, welche Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen aus kommunalen Massnahmen des Ortsbildschutzes erwachsen, sind Sache der Gemeinden.

2. Der Kanton kann in besonderen Fällen mit Beiträgen diese Massnahmen fördern.

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