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§ 27 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) - Beiträge a) Allgemein

Forschung, Beiträge und Entschädigungen
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§ 27 Kulturdenkmäler-Verordnung · Beiträge a) Allgemein

1. Der Kanton kann Beiträge leisten an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler und die Durchführung wissenschaftlicher Ausgrabungen nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite sowie aus Mitteln des Lotteriefonds.

2. Für die Ausrichtung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege geschützter oder schützenswerter historischer Kulturdenkmäler erlässt die kantonale Denkmalpflege Richtlinien, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.

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